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Umgang mit toten oder kranken Wildvögeln im Zusammenhang mit der Vogelgrippe 2022/2023

Aufgrund der Vogelgrippe erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Massnahmen zum Schutz der Geflügelhaltungen in der ganzen Schweiz.

Die wichtigsten Massnahmen für Geflügelhalter im Überblick:

- Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich Aussenbereich bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von max. 4cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.

- Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.

- Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:

- Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken

- Einrichten einer Hygieneschleuse

- Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, welche regelmässig   gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen

- Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung

- Melde- und Aufzeichnungspflichten:

- Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.

- Wer mehr als 100 Stk. Geflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

- Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

Weitere Informationen:

Der aktuell zirkulierende Virusstamm H5N1 ist nach heutigem Erkenntnisstand nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.

Im Anhang finden Sie die vom BLV erlassene Vogelgrippe-Verordnung und die Erläuterungen dazu.

Den Meldefluss bei tot oder krank aufgefundenen Wildvögeln entnehmen Sie bitte dem angehängten Merkblatt.

Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des Veterinärdienstes Solothurn und des BLV.

Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder 032 627 25 02.

 

Zugehörige Objekte

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Merkblatt: Umgang mit toten oder kranken Wildvögeln (PDF, 45.3 kB) Download 0 Merkblatt: Umgang mit toten oder kranken Wildvögeln
Vogelgrippe-Verordnung des BLV (PDF, 560.38 kB) Download 1 Vogelgrippe-Verordnung des BLV
Vogelgrippe-Erläuterung zur Verordnung des BLV (PDF, 113.96 kB) Download 2 Vogelgrippe-Erläuterung zur Verordnung des BLV