Inhalt
Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung tagt so oft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber zweimal pro Jahr (Budget und Rechnung). Sie wird auf Beschluss des Gemeinderates vom Gemeindepräsidenten einberufen. Möglich ist auch eine Gemeindeversammlung auf Begehren der Stimmberechtigten oder auf Anordnung des Regierungsrates.
Die Einladung zur Gemeindeversammlung muss mindestens 7 Tage im Voraus unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Traktanden im Publikationsorgan der Gemeinde (Azeiger) erscheinen. Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist in der Regel öffentlich.
Ort
Aula Primarschule4542 Luterbach
Aufgaben
Die Gemeindeversammlung
- erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtssetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal.
- beschliesst das Budget und den Steuerfuss.
- beschliesst die Rechnung.
- beschliesst Geschäfte, deren Auswirkung einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen.
- beschliesst Spezialfinanzierungen.
- beschliesst zweckgebundene Mittel und ihre Erträge.
- beschliesst Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben, sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigt.
- beschliesst Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Aufwendungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen.
- beschliesst einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten.
- beschliesst den Namen und das Wappen der Gemeinde.
- ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlichrechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben.
- übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane.
In der Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.
Kompetenzen
Die Kompetenzen richten sich nach der Gemeindeordnung von Luterbach.
Voraussetzungen
Eingeladen sind alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner von Luterbach.
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