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Übersicht Soziales

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe bezweckt, Notlagen zu verhüten und zu beheben. Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesuchenden zu stärken. Nach Artikel 12 der Bundesverfassung gilt das Recht auf Hilfe in Notlagen als Grundrecht: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB)

Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1.1.2013 wurden in der ganzen Schweiz die Vormundschaftsbehörden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) abgelöst.

Die Fachbehörden arbeiten eng mit den regionalen Sozialdiensten der Gemeinden zusammen, welche weiterhin für die Erstellung von Sozialberichten, die professionelle Führung von Mandaten des KESB und für die Prüfung von Berichten und Abrechnungen der Beiständinnen und Beistände zuständig sind.

Gefährdungsmeldung

Jede Person kann der KESB Meldung erstatten, wenn sie von einer Gefährdung des Kindeswohls Kenntnis erhält oder wenn eine erwachsene Person hilfebedürftig erscheint. Sie können die Gefährdungsmeldung der zuständigen KESB schriftlich oder mündlich erstatten.

Zu den folgenden Themen berät Sie die Sozialregion Zuchwil-Luterbach:

- AHV / IV / Ergänzungsleistung
- Arbeitslosigkeit - anmelden
- Sozialberatung, Sozialhilfe
- Familienberatung
- Kindes- und Erwachsenenschutz
- Suchthilfe und Prävention - Angebot einsehen